Arten von Rechtssätzen: Bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. wurden in Babylonien und Assyrien Gesetze gesammelt und dokumentiert. Im 2. Jahrtausend v.Chr. beeinflusste dieses Keilschriftrecht ganz Vorderasien. Israel griff nach der Landnahme das Vorbild auf und interpretierte es neu auf der Grundlage des Jahweglaubens. Ein Vergleich der ältesten biblischen Rechtssammlung, des Bundesbuches (Ex 21,1-23) mit dem Codex Hammurapi lässt die Verwandtschaft und die Veränderungen der Gesetze erkennen: die unterschiedlichen Rechtsprechung für die verschiedenen gesellschaftlichen Klassen fällt in Israel weitgehend weg, der Sklave wird menschenwürdiger eingestuft. Blutdelikte werden meist strenger bestraft.
Das Keilschriftrecht war größtenteils nur mündlich überliefert worden; es wurde für die Gerichtsbarkeit (siehe Gericht) in Israel übernommen, wo in den Ortschaften jeweils die Versammlung der freien Bürger eine eigenständige Rechtsgemeinde bildete, die sich im Tor zusammenfand. Formuliert wurde es als kasuistisches Recht: »Wenn (folgendes geschieht), dann….« (siehe z.B. Ex 21,28-33 ff). Das heißt, auf die Beschreibung des Vergehens folgend (abgestufte) Sanktionen. Neben solchen Gesetzen ist noch eine große Anzahl aus dem Gewohnheitsrecht für die Rechtsprechung im Tor vorauszusetzen. Im Laufe der Königszeit wurden an den Heiligtümern Israels Rituale, d.h. Kultsatzungen für den richtigen Vollzug von Opfer und Ritus, formuliert. Sie fassten gleichsam das Berufswissen der Priester zusammen und enthielten auch gelegentlich Sanktionen für Abweichungen (z.B. Ex 12,19). Eine andere Art von Rechtssätzen wurde für den Vortrag bei Festen vor der Kultgemeinschaft gebildet, das sogenannte apodiktische Recht, das meist in Form von Reihen steht (Du sollst nicht…..) (siehe Dekalog). Die apodiktischen Gesetze verloren immer mehr ihre Anwendung auf die sakrale Rechtspraxis, gewannen aber an religiöser Bedeutung als Grundsätze gottgewollter Sittlichkeit.