lateinisch: vermischte Sache Die Bezeichnung »res mixta« stammt aus dem deutschen Staatskirchenrecht und bezeichnet Sachgebiete, die in gemeinsamer Verantwortung des Staates und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften liegen. Zu den klassischen Sachgebieten mit gemeinsamer Verantwortung zählen: der Religionsunterricht die Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrern an Theologischen Fakultäten die Militärseelsorge die Gefängnisseelsorge die Kirchensteuer Diese Regelung stellt ..
Tag : Res mixta
Laut Grundgesetz Artikel 7 ist »der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsuntericht zu erteilen.« Am Religionsunterricht muss nicht jeder Schüler teilnehmen. Das GG Art. 7 ..