Laut Grundgesetz Artikel 7 ist »der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsuntericht zu erteilen.« Am Religionsunterricht muss nicht jeder Schüler teilnehmen. Das GG Art. 7 ..Weiter lesen