Rechtspositivismus


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Der Rechtspositivismus vertritt die Vorstellung, dass die Geltung von Normen allein durch staatliche Gesetze begründet wird. Er hat seinen Namen daher, weil das staatliche Recht auch als positives (lat. ius positivum), d.h. gesetztes Recht bezeichnet wird. In seiner Ablehnung aller überpositiven Normen steht der Rechtspositivismus im Gegensatz zum siehe Naturrecht.

Der Rechtspositivismus erlangte im 19. Jahrhundert an Bedeutung. Er ist insofern eine moderne Rechtsbegründung, da er auf metaphysische Begründungen verzichtet (siehe Metaphysik). Der Inhalt des Rechts ist dem Rechtspositivismus zufolge unerheblich, entscheidend ist jedoch das Zustandekommen durch die staatliche Macht. Insofern wären auch die Gesetze eines Unrechtsstaates gültiges Recht und müssen angewendet werden. Aus diesem Grund kam es nach 1945 zu einer Rückbesinnung auf das siehe Naturrecht.