Rechtsauffassungen


CC-BY  Heinz-Jürgen Deuster Nachschlagen

Zur Erfassung des Wesens des israelitischen Rechts ist das Verständnis des hebräischen Begriffs mischpa´t notwendig. Das Wort (in deutschen Übersetzungen oft unkenntlich und verschiedenartig übersetzt) bezeichnet die eine Sache oder Person regierende »Norm, »normales« Tun, »normales« Aussehen mit ihren Rechten und Pflichten. Also: Rechtsordnung samt den Mitteln, diese durchzusetzen, d.h. Rechtssätze und Rechtspflege.Dabei ist die Rechtsordnung mit Existenzordnung gleichgesetzt.
Jeder Mensch, jede Gemeinschaft, ja jedes Tier und Ding hat den ihm gemäßen mischpa´t (z.B. Dtn 18,13: Priester; Dtn 10,18: Waisen und Witwen; Ex 23,6: Arme; 1.Sam 8,11-18: König). Daraus entspringt jeweils ein Recht als Anspruch gegenüber anderen, aber auch Pflichten zur Aufrechterhaltung des Rechts der anderen inmitten vorgegebener Gemeinschaftsbindungen. Mischpa´t bezeichnet also die Ordnung der Personen und Dinge untereinander, das »normale« Tun und Verhalten des Sozialwesens. Alle Erscheinungen mit ihrem eigenen mischpa´t sollen zueinander in fruchtbarem Gleichgewicht stehen und sich gegenseitig fördern. Ist der mischpa´t gestört, muss er durch einen Rechtsprozess wiederhergestellt werden. So bezeichnet dieser Begriff auch noch die Rechtspflege zur Aufrechterhaltung des sozialen Gleichgewichtes und damit von Shalom. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Gemeinschaft den Frevler beseitigt und dem Unschuldigen wieder zu seinem Recht, zu seiner angemessenen Stellung verhilft. Letzte Quelle von allem mischpa´t ist Jahwe als Schöpfergott.