Religionsunterricht


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Laut Grundgesetz Artikel 7 ist »der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsuntericht zu erteilen.«

Am Religionsunterricht muss nicht jeder Schüler teilnehmen. Das GG Art. 7 sagt: »Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.« Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Schüler religionsmündig, dann kann er selbst entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnimmt oder nicht. Diese Entscheidung kann allerdings nicht von Woche zu Woche neu getroffen werden. Sie wird einmal für den Rest des Schuljahres gefällt. Darüber ist dann die Schulleitung/der Religionslehrer zu informieren.

In den meisten Bundesländern gibt es inzwischen Alternativfächer wie den Ethikunterricht, Philosophie oder Lebensgestaltung, von denen eine Befreiung nicht möglich ist. Üblicherweise gehen Schüler entsprechend ihrer Konfession in den Religionsunterricht. An den meisten Schulen gibt es lediglich katholischen und evangelischen Religionsunterricht. Einige wenige Schulen erteilen auch Religionsunterricht in anderen Konfessionen, wenn genügend Kinder für eine Gruppe zusammenkommen. Wie in vielen anderen Bereichen des Schullebens gibt es keine bundesweit einheitliche Lösung, die Richtlinien werden vom Kultusministerium vorgegeben und die Schulen handeln, wie es ihnen möglich ist.