Da ein Mann nach alttestamentlichem Recht die Mehrehe gestattet war (Gen 30,1-22), konnte er mit einer sexuellen Beziehung zu einer anderen verheirateten Frau nur deren Ehe brechen, nicht aber die eigene. In diesem Fall wurde das »Besitzrecht« des Ehemanns angetastet und die Reinheit der Nachkommenschaft gefährdet. Nach der Tora wurden bei den Israeliten Ehebrecher und ..Weiter lesen