Mit dem Begriff Staatskirche werden Kirchen bezeichnet, die von der Regierung eines Staates als einzige offizielle Religionsgemeinschaft anerkannt werden und innerhalb des Staates dominieren.
Das Staatskirchentum kann unterschiedliche Ausprägungen haben. Werden andere Religionen und Religionsgemeinschaften behindert oder verboten und ihre Anhänger diskriminiert oder verfolgt, spricht man von einer starken Ausprägung der Staatskirche.
Wenn der Staat seine Staatsreligion lediglich finanziell gegenüber anderen Religionen bevorzugt, andere Glaubensrichtungen aber toleriert kann von einer geringen Ausprägung der Staatskirche gesprochen werden.
Als Staatskirche entstand zum Beispiel die anglikanische „Church of England“, bis heute ist der Monarch Oberhaupt der Kirche. Auch in Norwegen und Dänemark bestehen lutherische Staatskirchen, Schweden hat dieses Prinzip 1999 abgeschafft. Die römisch-katholische Kirche hatte früher z.B. in Spanien oder Italien den Charakter einer Staatskirche.
In Deutschland erhielten die evangelischen Landeskirchen nach dem 1. Weltkrieg ihre Selbstverwaltung, zuvor war seit der Reformation der jeweilige Landesherr auch Oberhaupt der Kirche. Das Grundgesetz beinhaltet das Verbot einer Staatskirche.