Der Generalvikar ist sozusagen die rechte Hand des Bischofs . Als Stellvertreter in allen Verwaltungsaufgaben handelt er in dessen Auftrag und mit gleicher Vollmacht. Der Generalvikar wird von seinem Diözesanbischof frei ernannt und kann vom ihm jederzeit aus dem Amt entlassen werden. Mit dem Tod des Bischofs oder mit dem Ende von dessen Amszeit enden auch die Befugnisse des Generalvikars. Ein Generalvikar muss Priester sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
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