Euthanasie (Buddhismus)


CC-BY  reliLex Nachschlagen

Das im Buddhismus hervorgehobene Prinzip des Nichtverletzens von Lebewesen (ahimsâ) qualifiziert jede Art der Tötung als ethisch unheilsam. Dennoch besteht keine Verpflichtung gegenüber einem göttlichen Schöpfer, in dessen Händen das Schicksal des Menschen liegt (der sich auf keine Gottheit berufende Buddhismus lehnt ein Schöpferprinzip ab). Der Mensch unterliegt dem selbst geschaffenen Karma (siehe Karma (Buddhismus)) und ist in seinen Handlungen und Entscheidungen somit frei und eigenverantwortlich. Diese Freiheit impliziert jedoch kein Recht des Arztes oder einer anderen Person, durch aktive Beihilfe den Tod eines Menschen auch auf dessen Verlangen vorzeitig herbeizuführen (sog. »Gnadentod). Dennoch wird die Aufgabe des Arztes darin gesehen, Leben nicht nur zu erhalten, sondern dort, wo sich dieses dem Ende zuneigt, auch den Zugang des Patienten zum Sterben zu ermöglichen. Der Mensch hat ein Recht, nicht nur menschenwürdig zu leben, sondern auch menschenwürdig zu sterben. Sterbehilfe sollte primär aber als Sterbebegleitung verstanden werden, wobei es gilt, dass dem Patienten das Recht zugestanden wird, in eigener Entscheidung auf künstliche Massnahmen zur Lebensverlängerung zu verzichten, womit die Möglichkeit der passiven Sterbehilfe sich eröffnet, welche dadurch, dass sie eine aktive Beihilfe zur Verkürzung des Lebensprozesses ausschliesst, keinen Tötungsakt darstellt.

www.navayana.ch