Arierparagraph


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Als Arierparagraph bezeichnet man den Paragraphen 3 des am 7. April 1933 von der Reichsregierung unter dem Reichskanzler Adolf Hitler erlassenen Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, nach dem Beamte »nicht arischer Abstammung« in den Ruhestand versetzt werden sollten. Als »nichtarisch« galt, wer einen jüdischen Eltern- oder Großelternteil besaß. Von dem »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« vorerst ausgenommen waren jüdische Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs und ihre Angehörigen sowie vor dem 1. August 1914 Verbeamtete. Mit Verabschiedung der Nürnberger Gesetze im September 1935 entfiel diese Ausnahme.

Der von den Nationalsozialisten als »völkische Gesetzgebung« bezeichnete »Arierparagraph« verdrängte jüdische Bürger aus allen beruflichen und gesellschaftlichen Bereichen. Auf Druck der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) übernahmen 1933 nahezu sämtliche Organisationen, Verbände und berufsständischen Vereinigungen den »Arierparagraph«. So begrenzte das »Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen« vom 25. April 1933 die Neuzulassung jüdischer Schüler und Studenten entsprechend dem jüdischen Bevölkerungsanteil auf eineinhalb Prozent.

Mit Gründung der Reichskulturkammer im September 1933 wurden Juden aus der Presse sowie aus künstlerischen und freien Berufen ausgeschlossen. Nach Verabschiedung des Erbhofgesetzes vom 29. September 1933 war auch der Besitz eines vererbbaren Bauernhofs an die »arische« Abstammung gebunden. Ab Mai 1935 war diese auch Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst in der Wehrmacht.