Zivildienst


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Unter Zivildienst versteht man den im Falle der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer geleisteten Ersatzdienst. Das Grundgesetz garantiert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3) aus Gewissensgründen (siehe Glaubensfreiheit). Der Zivildienst muss in einer der öffentlichen Wohlfahrt dienlichen Institution (z.B. im Heil- und Pflegebereich) abgeleistet werden und ist länger als der Wehrdienst. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Bundesamt für Zivilschutz.

weitere Informationen unter: http://www.zivildienst.de