Unter Zivildienst versteht man den im Falle der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer geleisteten Ersatzdienst. Das Grundgesetz garantiert das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3) aus Gewissensgründen (siehe Glaubensfreiheit). Der Zivildienst muss in einer der öffentlichen Wohlfahrt dienlichen Institution (z.B. im Heil- und Pflegebereich) abgeleistet werden und ist länger als der Wehrdienst. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ..Read more