Kirchensteuer


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Unter Kirchensteuer versteht man eine Steuer, die einige der öffentlich anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren jeweiligen Mitgliedern zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben erheben. Die Berechtigung zur Erhebung der Kirchensteuer ergibt sich aus Artikel 140 des Grundgesetzes.

Die Höhe der Steuern beträgt je nach Bundesland zwischen 8 % (in Bayern und Baden-Württemberg) und 9 % der Lohn- oder Einkommensteuer. In Deutschland wird die Kirchensteuer durch den Staat gegen eine Verwaltungsgebühr eingezogen. Diese Detailregelungen liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer.