Menschenrechte (Islam)


CC-BY  Francesco Ficicchia Nachschlagen

Fragen in Bezug auf die Menschenrechte (arab. huq?q al-insân) wurden schon in der Frühzeit des Islam von der Philosophie und Theologie in Gegenüberstellung zu den Rechten der Herrschenden thematisiert. Aus dem Kontakt zu Europa (Französische Revolution) stellte sich vor dem Hintergrund der Aufklärung eine neue Beurteilung der Menschenrechtsfrage. Vorreiter im Prozess einer Angleichung an westliche Denkmodelle waren die Osmanen (Türken), die schon Mitte des 19. Jh. entsprechende Dekrete verabschiedeten und in die Verfassung von 1876 aufnahmen (u.a. allg. Freiheiten und Recht der uneingeschränkten Religionsausübung). Die meisten islamischen Staaten ratifizierten 1948 die Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen. 1990 wurde die »Kairo-Deklaration für Menschenrechte im Islam« verabschiedet, die jedoch nicht von allen Staaten ratifiziert wurde.
Trotz aller Kontroversen besteht im Islam eine konsensuale Basis hinsichtlich der normativen Geltung der Menschenrechte. Das Recht auf Leben und die Menschenwürde werden unter Berufung auf den Qur’ân (siehe Koran) legitimiert (S?ren 6:151, 17:70, 33:72). Allerdings bestehen Einschränkungen in der Beurteilung der Rechte der Frau. Die Gleichheit von Mann und Frau wird hinsichtlich ihrer »Würde«, nicht aber hinsichtlich der Rechte festgestellt (Art. 6 der Kairo-Deklaration). Auch wird aufgrund des Apostasieverbots religiöse Freiheit insoweit eingeschränkt, als der Religionswechsel lediglich Nichtmuslimen zugestanden wird. Der Abfall vom Islam (murtadd, ridda) wird weiterhin strafrechtlich verfolgt. Sodann wird die freie Rede unter dem Vorbehalt des Blasphemieverbots gestellt.

siehe Mensch (Islam); siehe Frau (Islam), siehe Scharia